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Vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung haben zwei Parteien 1991 durch eine notarielle Urkunde die in Ansehung der versprochenen Rente vereinbarte Wertsicherungsklausel bei einer Grundschuld aufgehoben. Nach dem Aufheben der Wertsicherungsklausel bei einer Grundschuld kann eine unveränderliche Rente vereinbart werden. Vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung hatten sich Angeklagter und Kläger bei einer Grundschuld geeinigt, auf Lebenszeit eine durch Wertsicherungsklausel an die Mieteinnahmen aus den überlassenen Grundstücken gekoppelte monatliche Rente zu zahlen. Vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung hatten sich 1991 zwei Leute bei einer Grundschuld geeinigt durch eine Wertsicherungsklausel an die Mieteinnahmen neben der Zahlung der Rente den Grundbesitz zu Lebzeiten des Klägers nicht ohne dessen Zustimmung zu veräußern und zu belasten.
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